ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der CAALEX Personaverrechnung GmbH
Präambel
Die CAALEX Personalverrechnung GmbH (in der Folge „CAALEX“) übt ihre berufliche Tätigkeit aufgrund des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (in der Folge „BiBuG“) aus und ist dazu nach Nachweis der vom Gesetz geforderten hohen Qualifikation öffentlich bestellt worden.
1. Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit
1.1 Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Personalverrechner“ gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen CAALEX als Auftragnehmer und dem Auftraggeber, insbesondere für Werkverträge, Verträge über die Vornahme der Personalverrechnung und der Abgabenverrechnung im Ausmaß der durch das BibuG festgelegten Berufsrechte und gewerblichen Nebenrechte, die eine fachmännische Dienstleistung und Beratung von Auftraggebern durch Personalverrechner im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.3 CAALEX ist berechtigt, den Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise), durchführen zu lassen. Die Mitarbeit anderer selbständiger Personalverrechner ist schriftlich zu vereinbaren.
1.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Prozesses förderliches Arbeiten erlauben. CAALEX ist verpflichtet, bei der Erfüllung der vereinbarten Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung vorzugehen.
2. Geltungsbereich und Umfang
2.1 Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde und auch für Zusatzvereinbarungen zwischen CAALEX und dem Auftraggeber.
2.2 Alle Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsaufträge und sonstigen Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.
2.3 CAALEX ist verpflichtet, sämtliche Dienstleistungen nach der geltenden Rechtslage zu erbringen. Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung durch CAALEX, so ist CAALEX nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. Dies gilt auch für abgeschlossene Teile eines Auftrages.
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3. Umfang und Ausführung des Auftrages
3.1 Der Umfang sowie die Ausführung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrags werden vertraglich vereinbart.
4. Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung
4.1 Der Auftraggeber hat CAALEX die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen auf deren Wunsch hin, schriftlich zu bestätigen. Darüber hinaus unterliegt diese Vollständigkeitserklärung keinerlei Formvorschriften.
4.2 CAALEX ist berechtigt, bei Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung der Personalverrechnung, für Beratungstätigkeiten und andere zu erbringende Tätigkeiten die Angaben des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig anzunehmen. Sie hat jedoch den Auftraggeber auf von ihr festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
4.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, CAALEX auch ohne deren besondere Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungs-, Beratungs-und/oder Vertretungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und sie von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Die Konkretisierung der „zeitgerechten“ Vorlage wird gesondert vereinbart. Der Auftraggeber leistet Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit bekannt werden. Ein Verzug der auf der verspäteten Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen durch den Auftraggeber zurückgeht, ist nicht vom CAALEX zu vertreten.
5. Sicherung der Unabhängigkeit
5.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
5.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter von CAALEX zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
6. Berichterstattung
6.1 CAALEX verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die ihrer Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Übermittlung mittels E-Mail ist zulässig.
6.2 Der Auftraggeber und CAALEX stimmen überein, dass für den Dienstleistungs-, Beratungs- und Vertretungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende entweder laufende- oder einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt. Die Konditionen der Berichterstattung werden gesondert vereinbart.
6.3 Gibt CAALEX über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit eine schriftliche Äußerung ab, ist ausschließlich diese ausschlaggebend für eine Beurteilung.
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7. Schutz des geistigen Eigentums /Urheberrecht/Nutzung
7.1 Die Leistungen von CAALEX sind urheberrechtlich geschützt.
7.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Zuge des Dienstleistungs-, Beratungsund/oder Vertretungsauftrages von CAALEX, ihren Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Auswertungen, Berichte, Analysen, Entwürfe, Berechnungen, Planungen, Programme, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für seine Geschäftszwecke zu verwenden. Eine sonstige Verwertung ist unzulässig.
7.3 Die Verwendung beruflicher Äußerungen von CAALEX zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt CAALEX zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
7.4 Im Hinblick darauf, dass die erstellten Dienstleistungen geistiges Eigentum von CAALEX sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für Geschäftszwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede rechtswidrig erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche von CAALEX nach sich.
7.5 CAALEX verpflichtet sich ihrerseits, das geistige Eigentum des Auftraggebers zu beachten, soweit sie bei der Übergabe desselben ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.
8. Mängelbeseitigung und Gewährleistung
8.1 CAALEX ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsleistung zu beseitigen. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sie ist berechtigt, auch für die ursprüngliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
8.2 Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von CAALEX zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt jedenfalls sechs Monate nachdem der Auftraggeber Kenntnis von den Mängeln der beanstandeten Leistung von CAALEX erlangt hat.
8.3 Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel, Anspruch auf Minderung, oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, – das Recht der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung.
8.4 Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des Punktes 9.
9. Haftung
9.1 CAALEX und ihre Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. CAALEX hat entsprechend den Bestimmungen des § 10 BiBuG eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Haftung von CAALEX ist im Falle schlichter grober Fahrlässigkeit auf die im § 10 Abs. 3 BiBuG vorgegebene Mindestversicherungssumme beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung. Dies gilt auch für die Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen gemäß Punkt 1.4.
9.2 Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, gerichtlich geltend gemacht werden.
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10. Verpflichtung zur Verschwiegenheit/Datenschutz
10.1 CAALEX ist gemäß § 39 BiBuG verpflichtet, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen selbständigen Bilanzbuchhalter, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
10.2 Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann CAALEX schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
10.3 CAALEX darf Berichte, Auswertungen und sonstige schriftliche Äußerungen über ihre Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
10.4 Die Schweigepflicht von CAALEX, ihrer Mitarbeiter und der hinzugezogenen selbständigen Bilanzbuchhalter gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
10.5 CAALEX ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages zu verarbeiten, oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. CAALEX gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. CAALEX überlassenes Material (Datenträger, Daten, Unterlagen, Auswertungen, Programme, etc.), sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
10.6 CAALEX verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht nach Artikel 15 DSGVO nachkommen kann. Sofern für solche Auskünfte kein Honorar vereinbart wurde, ist nach dem tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen.
10.7 CAALEX hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen CAALEX und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser in Urschrift besitzt. CAALEX kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten.
10.8 CAALEX ist berechtigt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und die von ihr selbst angefertigten Unterlagen und Dokumente gemäß Punkt 10.5 sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.
11. Honoraranspruch und -höhe
11.1 CAALEX hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Dienstleistungs-, Beratungsund/oder Vertretungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber. Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung des Auftraggebers mit CAALEX.
11.2 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch CAALEX, so gebührt dieser gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn sie zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, an der Erbringung verhindert wurde. Sie muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie sich in Folge des Unterbleibens seiner Leistung erspart hat.
11.3 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten von CAALEX einen wichtigen Grund darstellen, so hat sie nur Anspruch auf den ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihre bisherigen Leistungen trotz Kündigung für den Auftraggeber verwertbar sind.
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11.4 Die vereinbarte Honorarsumme ist zu 50 % bei Beauftragung und zu 50 % bei Auftragserfüllung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen fällig. Die Beanstandung der Arbeiten von CAALEX berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.
11.5 CAALEX hat neben der angemessenen Honorarforderung, Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Sie kann entsprechende Vorschüsse verlangen.
11.6 CAALEX kann auch die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet CAALEX nur bei krass grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe ihrer noch offenen Forderung. Bei Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
11.7 Eine Beanstandung der Arbeiten von CAALEX berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihr nach Punkt 11.5 zustehenden Vergütungen.
11.8 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von CAALEX auf Vergütungen nach Punkt 11.5 ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
12. Kündigung
12.1 Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 11.
12.2 Ein – im Zweifel stets anzunehmender – Dauerauftrag kann allerdings, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
13. Anzuwendendes Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand
13.1 Auf diesen Vertrag zwischen CAALEX und Auftraggeber ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar.
13.2 Erfüllungsort ist Villach.
13.3 Für Streitigkeiten wird das für Villach zuständige Gericht vereinbart.